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Zum 73. Geburtstag des deutschen Grundgesetzes

 

Ein Artikel von Christina Kade
Für bedingungslose Grundrechte – jederzeit

Der 23. Mai 1949 war ein besonderer Tag. Es war der Geburtstag unseres Grundgesetzes. Kurz nach dem Ende des 2. Weltkrieges sollte dieses Grundgesetz vor allem eines – es sollte die Rechte der Bürgerinnen und Bürger bewahren, und zwar ganz besonders in Krisenzeiten. Das Grundgesetz soll auch heute noch sicherstellen, dass alle Menschen gleichbehandelt werden, ihre Würde gewahrt wird – es ist einer der wichtigsten Grundsteine unserer Demokratie.
Obwohl es auch in den ersten 70 Jahren seines Bestehens durchaus Änderungen unterworfen wurde, blieben die verbrieften Rechte und Werte in ihrem Wesen unangetastet.
Das änderte sich schlagartig im Jahr 2020. Seitdem man in Deutschland begonnen hat auf das SARS-CoV2-Virus zu testen wurden die Grundrechte immer wieder in Teilen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. So wurde die Versammlungsfreiheit immer wieder beschränkt – ein klarer Verstoß gegen Artikel 8 des Grundgesetzes, der dies beispielsweise für Versammlungen in Innenräumen nie vorgesehen hatte. Gerade während der verschiedenen Lockdowns wurde das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) häufiger missachtet, wenn jemand seine Nachbarn denunzierte. Einige der nördlichen Bundesländer setzten das nach Artikel 11 verbriefte Recht der Freizügigkeit, die alle Bürgerinnen und Bürger im gesamten Bundesgebiet genießen, kurzerhand außer Kraft und verwehrten Menschen aus anderen Bundesländern die Einreise.
Der vorläufige Gipfel dieser Exzesse wurde im April dieses Jahres erreicht, als man im Bundestag einen Gesetzentwurf für eine allgemeine Impfpflicht zur Abstimmung brachte, die das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Satz 2 GG) aushebeln sollte und das obwohl Anzahl und Art der Nebenwirkungen durch die Impfungen gegen Covid-19 bei der EMA einsehbar dokumentiert werden (1), die mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,146 % eintreten und damit die Nebenwirkungen aller anderen Impfungen in den Schatten stellen. Eine eventuelle Untererfassung bleibt dabei sogar unberücksichtigt, aber selbst das entspricht schon einer Anzahl von 146 unerwünschten Nebenwirkungen je 100.000 Impfungen.
Trotz dieser Zahlen und obwohl die möglichen Nebenwirkungen keineswegs in Abrede gestellt werden, erklärte das BVerG die Impfpflicht im Pflegebereich bereits zweimal für rechtmäßig. Auch gegen andere Corona-Maßnahmen gab es bisher kaum Einwände, ohne dass je eine Evaluierung der Maßnahmen stattgefunden hätte. Die Diskriminierung von Ungeimpften ist ein solch unrühmliches Beispiel, von dem wahrscheinlich jeder dachte, es sei in Deutschland unmöglich. Das Gegenteil ist leider der Fall. Menschen ließen sich impfen, damit sie wieder ein „normales“ Leben führen konnten. Grundrechte wurden nun als Sonderrechte – nach erfolgter Impfung – gewährt.
Doch leider wird unser Grundgesetz noch weiteren Angriffen ausgesetzt und dieses Mal geht es auch um weitere Artikel, die ausgehebelt werden sollen. So steht der „Digital Services Act (DSA)“ der EU bereits in den Startlöchern, um u. a. Online-Plattformen stärker in die Pflicht zu nehmen. Konnten große Plattformen bisher – was schlimm genug ist – nach eigenem Ermessen Inhalte aufgrund von „Falschinformationen“ löschen und Benutzer sperren, sollen sie durch den DSA stärker in die Pflicht genommen werden. (2)

 „The Digital Services Act is a Regulation that will be directly applicable across the EU. Some of the obligations include:
… Platforms must mitigate against risks such as disinformation or election manipulation, cyber violence against women, or harms to minors online. …
…. A new crisis response mechanism in cases of serious threat for public health and security crises, such as a pandemic or a war;“

Q & A DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUM DIGITAL SERVICES ACT

und

„A unique oversight structure. The Commission will be the primary regulator for very large online platforms (reaching 45 million users), while other platforms will be under the supervision of Member States where they are established.“

Q & A DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUM DIGITAL SERVICES ACT

Letzteres steht im Widerspruch zu einem anderen Punkt, in dem es heißt, die EU würde keine Definition vornehmen über das, was illegal ist. Entweder es wird reguliert oder der DSA ist völlig sinnfrei, weil jedes Land selbst regulieren könnte, je nach Gesetzeslage. Obwohl der DSA noch nicht final beschlossen wurde, hat er das Potential den Artikel 5 des Grundgesetzes und die dort festgeschriebene Meinungs- und Pressefreiheit zu gefährden.
Sicher gibt es gute Gründe Minderheiten zu schützen und gegen Hassrede vorzugehen. Doch während dafür schon keine klaren Definitionen existieren ist der Begriff Desinformation inzwischen ein beliebtes Schlagwort, um die Meinung missliebiger Gegner zu diskreditieren und kritische Stimmen zu unterdrücken.
Ein weiterer Vertrag, der das Potential hat, in nationales Recht einzugreifen und damit auch unsere Grundrechte zu beschneiden ist der „Internationale Vertrag zur Pandemieprävention und -vorsorge“. (3) Er soll unter anderem „klare Verfahren und Aufgaben festlegen“. Die Früherkennung und Prävention von Pandemien ist eine dieser Aufgaben, die durch die WHO als koordinierende Behörde für globale Gesundheitsfragen ausgeführt wird. Geplant ist eine Art internationales Gesundheitssystem, dass die Bereiche Überwachung, Warnung und Reaktion mit einschließt.
Insgesamt zeigen die Bestrebungen eine ungesunde Fixierung auf pandemische Ereignisse, die schon eher als feste Bestandteile unserer Zukunft zu gelten scheinen, denn als Möglichkeit. Basierend auf den Erfahrungen der letzten zwei Jahre, weckt das düstere Vorahnungen.
Noch einen weiteren potentiellen Kandidaten, der durchaus auch in Konkurrenz zum Grundgesetz steht ist der Vertrag von Lissabon, der am 01.12.2009 in Kraft trat und der EU mehr Befugnisse einräumte. (4) Nachdem der Vertrag über eine Verfassung für Europa an den niederländischen und französischen Referenden scheiterte (5), einigten sich die Mitgliedstaaten auf den Vertrag von Lissabon. Ein Referendum dazu gab es weder in Frankreich noch in den Niederlanden.
Eine Klage gegen den Vertrag beim Bundesverfassungsgericht scheiterte seinerzeit, obwohl auf diese Weise zumindest eine gleichmäßigere Verteilung der Macht zwischen Bundesregierung und Bundestag erwirkt werden konnte.
Erstmals findet die Bekämpfung des Klimawandels in dem Vertrag Berücksichtigung. Das ist deshalb interessant, weil es im Vertrag von Lissabon eine klare Kompetenzabgrenzung gibt, die die Zuständigkeiten für bestimmte Bereiche regelt. So kann ein Staat zwar Gesetze in den Bereichen Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz  erlassen, die Zuständigkeit liegt jedoch bei der EU. (6) Mit Blick auf den Klimawandel und die immer lauter werdenden Rufe nach Restriktionen könnte also noch einiges auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen.
Die Gesundheitspolitik liegt zwar außerhalb der Kompetenzen der EU, aber wie oben bereits beschrieben sieht sich in diesem Bereich ja die WHO in der Verantwortung.
Eine weitere bedeutende Neuerung, die mit dem Vertrag in Kraft trat war die Grundrechtecharta der EU, die alle Mitgliedstaaten an europäisches Recht bindet. Brisant ist das besonders unter den aktuellen Entwicklungen, da sie die Tötung eines Menschen erlaubt, „wenn diese durch Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist“ – beispielsweise, um „einen Aufstand oder Aufruhr niederzuschlagen“ und nicht nur zur Verteidigung eines anderen Lebens. Auch die Todesstrafe ist im Gegensatz zu deutschem Recht dann angemessen, wenn ein Staat diese rechtlich für Taten vorsieht, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden.
Darüber hinaus sollte natürlich die europäische Zusammenarbeit gestärkt werden. (7) So wurde aus der EU ein Verteidigungsbündnis – wie es die NATO vor dem Russland-Ukraine-Krieg gewesen ist.
Insgesamt gibt es inzwischen eine sehr starke Einflussnahme, die sich nachteilig auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger auswirkt. Dabei ist es auch völlig unerheblich woher diese Fremdbestimmung rührt. Wir von der Partei dieBasis bekennen uns ganz klar zu unserem Grundgesetz, das für uns auch nach 73 Jahren noch bedingungslose Gültigkeit hat. Jeden Eingriff in die dort festgelegten Grundrechte, ob nun von innen oder von außen lehnen wir strikt ab. Die stetigen Manipulationen an den dort festgeschriebenen Werten, empfinden wir als vollkommen unangemessen. Die Aufgabe der Politik muss es sein diese Rechte zu schützen und zu bewahren.

 

Quellen:

Der Artikel erschien zunächst auf der Homepage des dieBasis Landesverbands Hessen und ist unter folgendem Link abrufbar:
https://diebasis-he.de/2022/05/zum-73-geburtstag-des-deutschen-grundgesetzes/